Lockdown in SH ab 16. Dezember

Der zweite Lockdown beginnt. Am Sonntag einigten sich die Ministerpräsident*innen und die Bundeskanzlerin auf strengere Maßnahmen, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Der Lockdown light der vergangenen Wochen hat nicht ausgereicht, um die Infektionszahlen zu senken. Die neuen Regeln gelten von Mittwoch, 16. Dezember bis vorläufig 10. Januar.

Für die Ausgestaltung der Maßnahmen sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Die Leitlinie ist, dass möglichst wenige Kontakte stattfinden. Hier die neuen Maßnahmen für Schleswig-Holstein:

Der Einzelhandel schließt. Ausnahme sind Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Reformhäuser und alle Läden, die den täglichen Lebensbedarf abdecken.

Schulen und Kitas schließen. Es wird eine Notbetreuung geben für Kinder, deren Eltern in kritischer Infrastruktur arbeiten, für Kinder von Alleinerziehenden oder wenn einfach keine Alternativbetreuung möglich ist. Ministerpräsident Daniel Günther appellierte in einer Presseerklärung an die Eltern, möglichst wenig von dieser Notbetreuung Gebrauch zu machen.

Bestimmte Dienstleistungen schließen: Friseursalons, Kosmetikund Tattoostudios, Massagepraxen. Dagegen dürfen medizinisch und pflegerisch notwendige Dienstleistungen wie Logopädie, Ergotherapie oder Fußpflege weiterhin angeboten werden.

Das Pflegepersonal in Alten- und Pflegeheimen soll möglichst mehrmals pro Woche getestet werden.

Die Kontaktbeschränkungen werden verschärft. Ab 16. Dezember dürfen sich sowohl im öffentlichen Raum als auch privat höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, dabei werden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt. Für den 24.-26. Dezember gilt eine alternative Möglichkeit: hier dürfen zum eigenen Haushalt vier weitere Personen aus dem engsten Familienkreis dazu kommen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.

Schon seit Samstag gilt auch ein Verbot, in der Öffentlichkeit Alkohol zu trinken.

Es gilt ein Feuerwerksverbot auf belebten Straßen, Wegen und Plätzen. Die Gemeinden können noch konkretere Verbote aussprechen.

Weiterhin gelten die bekannten Abstandsregeln und die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Situationen, in denen man keinen Abstand halten kann und wo immer durch öffentliche Bekanntmachungen angezeigt.

Diese Regelungen gelten vorläufig bis zum 10. Januar.

Alle Details finden sich in der Landesverordnung vom 14. Dezember 2020.

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