Corona-Notbremse

Bundesweite Corona-Notbremse

Bundestag und Bundesrat beschlossen bundesweit geltende einheitliche Mindestmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, kurz Notbremse. Es bleibt den Ländern freigestellt, noch strengere Auflagen zu erlassen. Die Notbremse gilt für alle Landkreise und kreisfreien Städte, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über bestimmten Werten liegt, und sieht für bestimmte Inzidenzwerte genau bestimmte Beschränkungen vor. Kiel liegt zur Zeit noch knapp unter 100.

Inzidenz über 100:

  • Ein Haushalt darf sich mit einer Person treffen. Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt.
  • Von 22 Uhr bis 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre. Ausnahmen: zur Arbeit gehen, alleine Sport machen z.B. Joggen (bis 24 Uhr), mit dem Hund spazieren, medizinische Notfälle.
  • Schulen gehen in den Wechselunterricht. Zwei mal pro Woche wird getestet. In diesem Punkt ist Schleswig-Holstein strenger als die Bundes-Notbremse, da hier die Schulen schon ab einem Wert von 100 in den Distanzunterricht gehen, wie gerade im Kreis Stormarn angeordnet.
  • Einzelhandel darf nur nach vorheriger Anmeldung betreten werden. Es muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.
  • Sport nur allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Haushalts. Kinder dürfen in Fünfer-Gruppe Sport machen.
  • Hotellerie und Gastronomie schließen.
  • Kultureinrichtungen bleiben geschlossen.

Inzidenz über 150:

  • Einzelhandel schließt. Ausnahme: Lebensmittelhandel und Geschäfte des täglichen Bedarfs wie etwa Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Zeitungsläden, Buchhandel, Gartencenter.

Inzidenz über 165:

  • Schulen und Kitas schließen. Notbetreuung ist möglich.

Der Friseurbesuch und die Fußpflege sind weiterhin möglich, ab einer Inzidenz von 100 allerdings nur, wenn die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Auf andere körpernahe Dienstleistungen soll verzichtet werden, es sei denn sie erfolgen aus medizinischen oder therapeutischen Gründen.

Hier geht es zum Gesetzestext: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/B/4_BevSchG_BGBL.pdf

Die Bundeskanzlerin sagte im Bundestag: „Alle Maßnahmen haben ein einziges Ziel: unser ganzes Land aus dieser furchtbaren Phase der stetig steigenden Infektionszahlen, der sich füllenden Intensivstationen, der bestürzend hohen täglichen Zahl der Coronatoten herauszuführen, und zwar zum Wohle aller, und dies eher, als wenn wir uns weiter durch diese Zeit irgendwie hindurchschleppen“.

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