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Corona: Lockerungen ab 3. April

Die meisten Corona-Auflagen entfallen. Allerdings bleiben Masken- und Testpflicht in bestimmten Situationen bestehen. Hier die Presseerklärung des Landes Schleswig-Holstein:

Das Land hat wie angekündigt eine angepasste Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die ab Sonntag, 3. April, in Kraft tritt.

Es ist der vorerst letzte Schritt des schleswig-holsteinischen Stufenplans in der Corona-Pandemie: Ab Sonntag, 3. April 2022 enden in Schleswig-Holstein die meisten Corona-Einschränkungen, darunter in vielen Bereichen auch die Maskenpflicht. In Kiel stellte Ministerpräsident Daniel Günther gemeinsam mit Finanzministerin Monika Heinold und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg die neuen Regelungen vor.

Vulnerable Gruppen schützen

Ziel sei es insbesondere, die vulnerablen Gruppen zu schützen, sagte Günther. Deshalb gelten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen weiterhin Masken- und Testpflichten. Auch im öffentlichen Personenverkehr bleibt weiterhin die Maskenpflicht bestehen. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens dagegen wird die bisher geltende Maskenpflicht in eine Empfehlung umgewandelt. Diese gilt dann vor allem dort, wo viele Menschen in Innenräumen zusammenkommen oder dichtes Gedränge die Übertragungswahrscheinlichkeit des Virus erhöht, insbesondere, wenn die Teilnehmenden sich nicht kennen. Es sei jetzt an der Zeit, mehr Rücksicht aufeinander zu nehmen, sagte Günther und mahnte zu gegenseitigem Respekt. Wer weiterhin eine Maske tragen wolle, solle sich dafür nicht rechtfertigen müssen.

Hier gilt weiterhin Maskenpflicht:

  • für externe Personen in Krankenhäusern (FFP2)
  • für Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen
  • in Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen
  • bei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste für alle Personen (soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist)
  • im Öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen und Schulbussen (die Maskenpflicht in Bahnhofsgebäuden entfällt)

Hier muss weiterhin getestet werden:

Die Testpflicht für Mitarbeitende und Eltern in Kitas und für Kindertagespflegepersonen bleibt vorerst bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Auch für Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe gilt weiterhin eine Testpflicht. Krankenhäuser müssen ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept als Teil des Hygieneplanes vorlegen.

Besonderes Augenmerk auf Hygiene richten

Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie Veranstalterinnen und Veranstaltern wird empfohlen, angemessene Hygienevorkehrungen zu gewährleisten, etwa Möglichkeiten zur Händedesinfektion, Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen sowie regelmäßiges Lüften. Weiterhin können sie auch freiwillig einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKI bereitstellen.

Keine Hotspot-Regel im echten Norden

Wie bereits angekündigt, basiert die neue Verordnung auch auf den Anpassungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes, welches ab dem 3. April nur noch bestimmte Einschränkungen unter strengen Voraussetzungen zulässt. Mit Blick auf die sogenannte “Hotspot-Regel” im Infektionsschutzgesetz erklärte Günther, die Landesregierung habe sich intensiv mit Expertinnen und Experten beraten und sich letztendlich gegen eine Einzelregelung in den Kreisen entschieden. Die Hotspot-Regelung sei derzeit in Schleswig-Holstein nicht anwendbar.

Die Corona-Bekämpfungsverordnung im Wortlaut unter: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Aufzeichnung der Pressekonferenz

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Landtag SH erklärt epidemische Notlage

Aufgrund der stark gestiegenen Zahl der Covid-19-Infektionen beschloss der schleswig-holsteinische Landtag gestern strengere Maßnahmen und rief die “epidemische Notlage” aus, um eine rechtliche Grundlage für die Maßnahmen zu haben.

Laut Robert-Koch-Institut erreichte Schleswig-Holstein heute eine 7-Tage-Inzidenz von 587 und damit den höchsten Wert unter den Flächenländern. (Bremen und Berlin liegen darüber, wobei Bremen mit einer Inzidenz von 1.185 den Spitzenwert stellt.) 2.400 Personen gelten zur Zeit als aktive Covid-19-Fälle in Schleswig-Holstein.

Diese neuen Regeln sollen die Ausbreitung des Virus verlangsamen:

  • Clubs und Diskotheken schließen morgen.
  • Für Gaststätten gilt ab morgen eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 5 Uhr. Außerdem gilt die 2G-plus-Regel.
  • Für Theater und Kinos gilt ebenfalls 2G-plus und eine Begrenzung auf 500 Personen.
  • In Fitness-Studios und im organisierten Sport gilt 2G-plus ab 18 Jahren. Geboosterte brauchen keinen Test.
  • In Kitas sollen die Testpflichten für das Personal erweitert werden.
  • Weitere Auflagen können folgen.

Begründet wird die epidemische Notlage mit der Ausbreitung der Omikron-Variante. Gesundheitsminister Heiner Garg (FDP) sprach von „einem sehr dynamischen Infektionsgeschehen“. Er vertrat Ministerpräsident Daniel Günther (CDU), der sich in Quarantäne begeben hat.

Rückblickend war es wohl ein Fehler über Weihnachten die Clubs und Diskotheken offen zu lassen.

“Unmittelbar vor und sogar an Weihnachten hatte Schleswig-Holstein die mit Abstand niedrigste Sieben-Tage-Inzidenz”, sagte der Gesundheitsminister. “Die Landesregierung hat die damals offenbar bereits stattgefundene Ausbreitung der Omikron-Variante im Land unterschätzt.”

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Landtag stellt epidemische Notlage für Schleswig-Holstein fest

Corona Sondersitzung

Corona: die Regeln in SH ab 28.12.

Pressemitteilung des Landes Schleswig-Holstein

In Kiel hat Ministerpräsident Daniel Günther die Beschlüsse des Corona-Gipfels von Bund und Ländern vorgestellt.

Ministerpräsident Daniel Günther steht an einem Rednerpult. Ministerpräsident Günther stellte die Beschlüsse der Bund-Länder-Gespräche in Kiel vor. © Staatskanzlei

Kurz vor den Feiertagen haben die Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern erneut über das gemeinsame Vorgehen in der Corona-Pandemie beraten. Hintergrund des Gesprächs war auch die Ausbreitung der sogenannten “Omikron-Variante” des Virus in Deutschland. Gemeinsam mit Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg und Finanzministerin Monika Heinold stellte Ministerpräsident Daniel Günther in Kiel das weitere Vorgehen vor.

Einschränkungen ab 28. Dezember

Vor der Konferenz habe sich die Landesregierung noch einmal intensiv mit dem Expertengremium beraten, sagte Günther. Die Einschätzung der Mitglieder sei eindeutig: Das Land sei auch mit den derzeit geltenden Regelungen gut gerüstet für die kommenden Wochen. Dennoch sei ein bundesweit einheitliches Vorgehen empfehlenswert. Deshalb werde auch Schleswig-Holstein die nun gefassten Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten umsetzen und ab dem 28. Dezember private Treffen beschränken, kündigte der Regierungschef an. Von diesem Zeitpunkt an dürfen sich dann im privaten Raum nur noch höchstens zehn Personen gleichzeitig treffen – unabhängig vom Impfstatus. Kinder unter 14 Jahren werden dabei jedoch nicht mitgezählt.

Ansammlungen vermeiden

Großveranstaltungen mit überregionalem Charakter wie Spiele der Fußball-Bundesliga dürften ab dem 28. Dezember nur noch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer stattfinden, sagte Günther. Weitere Einschränkungen werde es für Clubs und Diskotheken geben. Diese würden zwar nicht vollständig geschlossen, müssten aber die Zahl der Gäste deutlich reduzieren. “Wir haben uns dafür entschieden, hier Vorsicht walten zu lassen.” Mit Blick auf Silvester kündigte der Ministerpräsident an, das Land werde den Kommunen die Möglichkeit geben, größere Menschenansammlungen auch im Freien zu untersagen.

Land sagt Neujahrsempfang ab

Die nächste Konferenz der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder sei für den 7. Januar geplant, sagte Günther. Bis dahin gebe es ein klareres Lagebild über die Omikron-Variante. “Ich will ganz deutlich sagen: Wir fühlen uns gut gerüstet für die nächsten Wochen. Aber es könnte sein, dass eine Veränderung der Lage uns zu weiteren Schritten zwingt”, betonte er.

Angesichts der unklaren Entwicklung appellierte der Regierungschef an die Bürgerinnen und Bürger, insgesamt Kontakte zu reduzieren. Die Landesregierung habe sich vor diesem Hintergrund entschieden, den Neujahrsempfang im Januar abzusagen. “Wir gehen den vorsichtigen Weg weiter, der bei uns in Schleswig-Holstein zu diesen niedrigen Inzidenzen geführt hat.”

Impfen ist der Schlüssel zum Erfolg

Finanzministerin Monika Heinold betonte, die neue Virusvariante habe die Lage verändert. Sie äußerte Bedauern darüber, dass es auf Bundesebene noch immer keine Verständigung auf eine allgemeine Impfpflicht gegeben habe. “Impfen ist nach wie vor der Schlüssel zum Erfolg”, sagte sie.

Die nun beschlossenen Kontaktreduktionen seien richtig, sollten aber nicht dazu führen, dass Menschen an den Feiertagen vereinsamen. “Verlieren Sie nicht den Mut! Kontakte zu reduzieren heißt nicht, Kontakte zu vermeiden”, sagte sie. “Gerade in dieser Zeit müssen wir uns umeinander kümmern.”

Impfkampagne kommt voran

Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg schloss sich den Worten der Ministerin an. Er sei froh darüber, dass die Gesellschaft es bisher geschafft habe, immer norddeutsch ruhig und respektvoll miteinander umzugehen.

Mit Blick auf die Impfkampagne des Landes zeigte sich der Minister zuversichtlich. Aktuell seien 75 Prozent der Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner vollständig geimpft, mehr als 35 Prozent hätten bereits ihre Booster-Impfung erhalten. Damit liege der echte Norden weiterhin in der bundesweiten Spitzengruppe.

Zusätzliche Impf-Aktionen geplant

“Meine inständige Bitte lautet: Nutzen Sie die Möglichkeit, einen Auffrischungstermin zu buchen”, sagte Garg. Noch immer seien ausreichend Termine online verfügbar. Im Laufe des Tages hatte die STIKO angekündigt die Booster-Empfehlung von sechs auf drei Monate nach der Zweitimpfung zu senken. “Wir werden dieser Empfehlung folgen. Ab morgen können die Menschen in Schleswig-Holstein schon drei Monate nach ihrer Zweitimpfung ihren Booster-Termin buchen”, kündigte Garg an. Darüber hinaus seien zusätzliche Impf-Aktionen am zweiten Weihnachtsfeiertag sowie an Silvester geplant, sagte der Minister und dankte allen Beteiligten.

Gute Wünsche für die Weihnachtstage

Für die bevorstehenden Tage wünschte der Minister den Menschen im Land alles Gute. “Bitte feiern Sie nur im engen Familienkreis. Ich bitte Sie aber auch: Lassen Sie niemanden allein.” Mit Blick auf besonders gefährdete Familienmitglieder sei es durchaus empfehlenswert, sich vor dem Zusammentreffen zu testen.

“Ich wünsche den Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteinern frohe Weihnachten und viel Kraft”, sagte Garg. “Die werden wir in den kommenden Wochen brauchen. Aber wenn wir es in Schleswig-Holstein nicht schaffen können, wer dann?”

Corona: neue Regeln für Schleswig-Holstein

Pressemitteilung der Landesregierung:

Die Landesregierung hat heute (20. November) eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Wie angekündigt, gelten ab Montag (22. November) in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines negativen Tests auch Angebote wahrnehmen, für die 2G-Regeln gelten. Für die Teilnahme an (geschlossenen) beruflichen Veranstaltungen wie Tagungen und Seminaren gelten künftig grundsätzlich 3G-Regeln (genesen, geimpft oder getestet).

Die wichtigsten Regel-Änderungen:

  • In Gaststätten gilt 2G – Ausnahmen sind (mit 3G) möglich
    – für Betriebsangehörige in Kantinen;
    – bei Bewirtungen aus beruflichen oder dienstlichen Gründen innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft;
    – für Hausgäste (Geschäftsreisende) in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, so sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von anderen Gästen haben;
    – bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber.
  • Gäste, die im Außenbereich bewirtet werden, müssen beim Betreten der Innenräume (Bezahlen, Besuch der sanitären Anlagen) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Auch in Diskotheken gilt für die Gäste 2G.
  • Soweit der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mittels QR-Code erfolgt, ist dieser vom Betreiber oder Veranstalter mit der CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen. Der Identitätsabgleich erfolgt weiterhin anhand eines amtlichen Lichtbildausweises.
  • Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.
  • In Freizeit- und Kultureinrichtungen (außer Bibliotheken und Archiven) gilt 2G. Eine Ausnahme gilt für getestete Personen, für die der Zutritt aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen erforderlich ist.
  • Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt für die Kundinnen und Kunden 2G – ausgenommen sind Friseurdienstleistungen und medizinisch bzw. pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Friseur-Kundinnen und -Kunden, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen Test vorlegen und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist). Bei medizinisch bzw. pflegerisch notwendigen Dienstleistungen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls für Personen, die weder geimpft noch genesen sind.
  • In Beherbergungsbetrieben gilt 2G, ausgenommen sind beruflich bedingte oder medizinisch bzw. zwingend sozialethisch notwendige Aufenthalte – dann gilt 3G.
  • Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter. Eine Ausnahme gilt, wenn der Sport für das Tierwohl geboten ist (z.B. Bewegung von Pferden). Beim Berufssport gilt 3G.
  • Bei Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter sowie Großveranstaltungen mit mehr als 1000 zeitgleich anwesenden Personen außerhalb geschlossener Räume muss das Hygienekonzept auch eine Risikobewertung enthalten. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde 2G-Regeln anordnen.
  • Bei außerschulischen Bildungsangeboten gilt 2G (Ausnahmen bei beruflichem Kontext). Bei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen gilt insofern auch 3G.
  • Die zuständigen Behörden können das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Bereichen anordnen, in denen der empfohlene Mindestabstand typischerweise nicht eingehalten werden kann (z.B. Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereiche).
  • Private Zusammenkünfte innerhalb geschlossener Räume sind nur noch mit bis zu zehn ungeimpften Personen zulässig. Ausnahmen gibt es weiterhin für Kinder unter 14 Jahren.
  • Auch an Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Bei touristischen Personenverkehren gilt künftig die 2G-Regel.
  • In Wohnstätten der Eingliederungshilfe gilt auch für geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher eine tagesaktuelle Testpflicht. Auch Mitarbeitende, die geimpft oder genesen sind, müssen alle 72 Stunden einen Test vorlegen. Für andere ungeimpfte Mitarbeitende gilt die tägliche Testpflicht.
  • Externe Personen dürfen Kindertagesstätten ab dem 24. November nur unter Einhaltung der 3G-Regel betreten. Dies gilt nicht für das zwingend erforderliche, zeitlich begrenzte Ausmaß für das Bringen und Abholen der Kinder.

Die jüngst bereits verschärften Regelungen für Pflegeeinrichtungen insbesondere die Testpflichten für immunisierte Besucherinnen, Besucher und immunisierte Beschäftigte, bleiben unverändert. Gleiches gilt für die Regelungen im Einzelhandel. Über die Schulen-Coronaverordnung wird zugleich geregelt, dass auch im Unterricht nun wieder Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden müssen. Beide Verordnungen werden am Montag (22. November) in Kraft treten und dann bis einschließlich Mittwoch, 15. Dezember, gelten. 

Im Übrigen führt der Bund zum Mittwoch (24. November) 3G am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten und im öffentlichen Personennahverkehr ein.

Impfzentren werden bald geschlossen

Pressemitteilung:

Wie geht es weiter mit den Corona-Impfungen in Schleswig-Holstein? Darüber hat Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg das Landeskabinett in Kiel informiert. Mit Stand 24. August seien in Schleswig-Holstein 69,2 Prozent der Menschen mindestens einmal gegen das Coronavirus geimpft, den vollständigen Impfschutz haben 63,1 Prozent aller Bürger:innen. Damit gehört Schleswig-Holstein im bundesweiten Vergleich weiterhin zur Spitzengruppe der Länder.

Impfzentren werden geschlossen

Noch bis Ende September können sich die Bürger:innen in einem der 28 Impfzentren impfen lassen – von mittwochs bis sonntags ab 13 Uhr auch ohne Termin. Danach sollen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die Betriebe und Kliniken den voraussichtlichen Bedarf an Impfungen decken. Im Impfzentrum in Plön wird bereits am 19. September zum letzten Mal geimpft, für alle anderen Zentren wird der 26. September der letzte Tag sein. “Nutzen Sie jetzt noch die Möglichkeit, sich in den Impfzentren impfen zu lassen, bevor diese schließen”, motivierte Gesundheitsminister Heiner Garg die Schleswig-Holsteiner:innen.

Schnelle Hilfe möglich

“Die bisherige Pandemie hat gezeigt, dass wir flexibel agieren können müssen. Daher bereiten wir uns darauf vor, auch weiterhin im Auftrag des Landes beispielsweise Unterstützung durch mobile Teams oder auch temporäre mobile Impfstellen einzurichten, wenn es die Situation erfordert”, erklärte Garg. Außerdem sollen die Impfzentren bei Bedarf wieder in Betrieb genommen werden können.  

Geänderte Anmeldung für Corona-Impfung

Bis zum Schließen der Impfzentren können die Schleswig-Holsteiner:innen auch weiterhin kurzfristig online Termine buchen und wahrnehmen. Dabei gibt es nun eine Änderung: Es stehen nur noch Einzeltermine zur Verfügung. Den Termin für die zweite Impfung erhalten die Bürger:innen künftig direkt im Impfzentrum oder vereinbaren diesen beispielsweise mit ihrer Hausarztpraxis oder Facharztpraxis, wenn der Zeitpunkt einer Zweitimpfung zum Beispiel in den Oktober fällt. Wer eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson wählt, benötigt keine Zweitimpfung.

Auffrischungs-Impfung möglich

“Nach aktuellem Wissenstand befürworten Fachleute eine dritte Impfung, um einen nachlassenden Impfschutz aufzufrischen oder einen bestehenden noch zu verbessern. Das ist besonders für die vulnerablen Gruppen wichtig, zu der gerade auch ältere Menschen zählen”, betonte der Gesundheitsminister. Daher werde in Schleswig-Holstein auch ab September – in der Regel jedoch mindestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie – in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe eine Auffrischungs-Impfung angeboten. Organisiert werden diese von den Hausärzt:innen. In besonderen Fällen können sie auch durch mobile Teams unterstützt werden.

Voraussetzung für eine Auffrischungs-Impfung mit den mRNA-Impfstoffen (BioNTech/ Moderna) ist:

  • Sie sind 80 Jahre oder älter und haben die letzte Impfung vor mehr als sechs Monaten erhalten,
  • oder Sie sind immungeschwächt oder immunsupprimiert – z.B. HIV-infizierte Personen oder Patient:innen während einer Krebstherapie – und haben die letzte Impfung vor mehr als sechs Monaten erhalten,
  • oder Sie wurden vollständig mit einem Vektorimpfstoff (AstraZeneca, Johnson & Johnson) geimpft und haben die letzte Impfung vor mehr als sechs Monaten erhalten.

Auch Jüngere sollen dritte Impfung erhalten können

In der kommenden Woche stimmen die Gesundheitsminister darüber hinaus über einen Antrag aus Schleswig-Holstein ab, die Auffrischungs-Impfung auch für Personen unter 60 Jahren anzubieten.

Weitere Informationen

Unter www.impfen-sh.de können Bürger:innen sich noch bis Ende September ihren Wunschtermin auswählen.

Hier finden Sie Ärztinnen und Ärzte, die in ihren Praxen die Corona-Schutzimpfungen anbieten

Kurznachrichten im August

Kieler Klimawoche: Kleiner Ausblick in den September: vom 11. bis 17. September gibt es zahlreiche Veranstaltungen zum Thema Klimaschutz, viele online, aber manche auch live auf der Straße , auf dem Traditionssegler Freedom und an anderen Orten. Da ist die Fahrradtour am 11. September oder ein Vortrag über “die Helden der Meere” auf der Freedom. Schaut selbst ins gut gegliederte Programm: https://www.kiel.de/de/umwelt_verkehr/klimaschutz/programm_klimawoche.php

Aus der Statistik: Zur Berechnung der Armutsquote werden alle Empfänger von Sozialleistungen zur Lebensführung zusammengefasst. Bei den Sozialleistungen handelt es sich hier um Arbeitslosengeld II (Hartz IV) , Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt , und „Asylgeld“. Am Ende des 4. Quartals 2020 lebten 41.037 Personen ganz oder überwiegend von diesen Sozialtransfers. Das entspricht in etwa der Zahl vom Vorjahr. Bei 247.863 Einwohnern entspricht das einer Quote von 16.6 Prozent. Besonders hoch ist die Armutsquote bei den unter 15-Jährigen. Von 30.815 Kindern und Jugendlichen lebten 9.500 von Sozialleistungen, das entspricht einer Armutsquote von 30,9 Prozent.

Am Donnerstag , 19. August, 16- 17.30 Uhr, trifft sich der Kieler Verein „Groschendreher – Kieler Bündnis gegen Altersarmut“ im Arbeiter-Samariter-Bund, Hamburger Chaussee 90. Betroffene können sich hier austauschen. Um Anmeldung wird gebeten: info@groschendreher.de oder Tel: 0431/ 5569 9251.

Stadt fordert mehr Rücksicht auf der Reventlou-Wiese. An den vergangenen Wochenenden kam es in den Abendstunden auf der Reventlouwiese und an der Kiellinie zu Müllablagerungen, Lärmbelästigungen und Sachbeschädigungen. Alle Besucher*innen der Reventlou-Wiese sind ab Freitag, 13. August, aufgefordert, jeden Lärm spätestens ab 22 Uhr zu Beginn der „Nachtruhe“ zu unterlassen. Insbesondere ist das Abspielen von Musik durch elektrische Anlagen (zum Beispiel Bluetooth-Boxen, Verstärker) untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Zahl der Abfalltonnen wurde bereits erhöht. Die Tonnen sind „möwensicher“ gestaltet, zusätzlich zu den vorhandenen Toiletten wurden Urinale aufgestellt. Ferner soll eine beauftragte Sicherheitsfirma die Situation in den Abend- und Nachtstunden beaufsichtigen.

Der Corona-Stand am 12. August 23 Uhr: Gesamtzahl aller Fälle: 5.977. Davon wieder genesen: 5.5533 Personen. 339 Personen sind aktuell positiv getestet. Im Vergleich zum Vortag gibt es 49 neue Positivfälle. Verstorben sind 105 Kieler*innen. 579 Kieler*innen sind in Quarantäne. Die Kieler Sieben-Tage-Inzidenz liegt nach Angaben des RKI bei  107,4.

Musikschule: Es wird wieder gesungen. Nach langer coronabedingter Abstinenz lässt die Musikschule Kiel ihren beliebten Kinder- und Jugendchor neu aufleben. Die Leitung übernimmt Isabelle Küster, die Proben laufen dienstags von 16 bis 17 Uhr im Raum 9 der Musikschule am Schwedendamm 8. Die jungen Sänger*innen (Mindestalter: sechs Jahre) sollten Lust am gemeinsamen Gesang mitbringen. Die Teilnahme am Kinder- und Jugendchor kostet 10 Euro im Monat. Anmeldungen sind vor Ort in der Musikschule möglich oder online auf der Internetseite www.kiel.de/musikschule. Nähere Informationen gibt es unter Telefon (0431) 901-5261, -5262 und -5263.

Die Sommerfeste in der Alten Mu sind legendär. Das nächste ALTE MU Sommerfest kommt am Samstag, den 21. August von 14 bis 23 Uhr. Auf zwei Bühnen begleiten euch Live-Musik, literarische Lesungen und formidable DJ-Skills bis in den späten Abend. Zwischen den Bühnen verteilt auf dem Gelände erwarten euch Workshops, Projekt- und Verkaufsstände, Kiosk, lecker Essen und hoffentlich ordentlich Spaß nach der langen pandemiebedingten Einöde. https://altemu.de/

„Parks statt Parkplätze“ ist das Motto einer Versammlung, die neue Vorschläge für die Nutzung des öffentlichen Raums macht. Der Parkstreifen vor den Geschäften zwischen Knooper Weg und Dammstraße ist am Sonnabend, 14. August, von 7 bis 14 Uhr für die Versammlung gesperrt. Das gilt auch für den daneben verlaufenden Radweg und einen Teil des Gehwegs.

Kieler Woche: Das weltweit erste Segelkino geht während der Kieler Woche 2021 in seine zweite Saison. In Kooperation mit den Stadtwerken Kiel werden wieder Filme auf das Küstenkraftwerk projiziert.

Bundestagswahl: Wer bei der Bundestagswahl per Briefwahl abstimmen möchte, kann die
Unterlagen ab Montag, 16. August, im Rathaus beantragen. An diesem Tag öffnet im Raum 184 (gegenüber der Einwohnermeldestelle) das offizielle Briefwahlbüro.

Saisonende Badesteg Bellevue: Nach einer erfolgreichen Saison mit viel positiver Resonanz der
Badegäste steht dem Badesteg Bellevue nun das Saisonende am Sonntag, 15. August, bevor. Ab September laufen wieder Fördefähren den Anleger Bellevue an.

Krummbogen: Bereits seit dem Frühjahr läuft in der Straße Krummbogen zu Füßen des Kieler Fernsehturms die Sanierung der Schmutz- und Regenwasserkanalisation. Jetzt steht der zweite und abschließende Bauabschnitt an. Ab Montag, 16. August, ist die Straße im Bereich zwischen der Hausnummer 47 und der Einmündung Holunderbusch für den Verkehr gesperrt. Voraussichtlich bis zum Dezember wird eine Umleitung über die Pestalozzistraße eingerichtet, auf der auch die KVG-Busse unterwegs sind. Die Gehwege an der Baustelle sind jedoch weiterhin benutzbar, sämtliche Grundstücke bleiben erreichbar. Im Zuge der Bauarbeiten werden am Krummbogen auch zwei Bushaltestellen neu errichtet. 

(Gaardener Brücke ohne Aufzug:Nach fast 20 Jahren Betrieb unter harten klimatischen Bedingungen ist die elektronische Steuerung des Aufzugs an der Gaardener Brücke defekt. Für mindestens vier Wochen fällt der Aufzug aus. Benutzer*innen müssen auf die Treppe ausweichen.) Nachtrag 29.8. : Der Aufzug funktioniert wieder!

Kurznachrichten im Mai

Saatgutfestival online: Wie die Kieler*innen in ihrem eigenen Garten die Saatgutvielfalt unterstützen können, zeigen am Mittwoch, 26. Mai, 17 bis 18.30 Uhr, das städtische Umweltschutzamt und der Verein Saatgut e.V. in der Onlineveranstaltung „Saatgutvielfalt – bunt und gentechnikfrei“. Die Teilnahme ist kostenfrei. Interessierte Kleingärtner*innen, Landwirt*innen und Verbraucher*innen können sich jetzt per E-Mail an mihriban.somar@kiel.de anmelden. Auf Wunsch erhalten die Teilnehmer*innen kostenfrei gentechnikfreies Saatgut für Radieschen und Bienenweiden. Dafür muss bei der Anmeldung die eigene Anschrift angegeben werden.

Der Corona-Stand in Kiel am 24. Mai um 23 Uhr: Gesamtzahl aller Fälle: 5.335. Davon wieder genesen: 4.997Personen. 238 Personen sind aktuell positiv getestet. Im Vergleich zum Vortag gibt es 5 neue Positivfälle. Verstorben sind 100 Kieler*innen. 476 Kieler*innen sind in Quarantäne. Die Kieler Sieben-Tage-Inzidenz liegt nach Angaben des RKI bei 44,6. (Zum Vergleich: die 7-Tage-Inzidenz betrug am 20.5. noch 57,5.)

Sperrung in Mettenhof: Ab Dienstag, 25. Mai, wird der Gehweg im Bereich der Endhaltestelle Narvikstraße in Mettenhof gesperrt. Das Tiefbauamt führt dort Bauarbeiten durch, die voraussichtlich bis Ende Juni dauern.

Bis Anfang Juni ist die Kiellinie am Berthold-Beiz-Ufer zwischen Lindenallee und Carl-Loewe-Weg für den Kfz-Verkehr kompett gesperrt. Ab Anfang Juni wird eine Spur in Richtung Süden für Kfz freigegeben.

Kanalarbeiten am Sophienblatt: Vom 25. Mai bis 25. Juni dürfen Autos nicht durch das Sophienblatt zwischen Ringstraße und Stresemannplatz in Richtung Stadtmitte fahren. ÖPNV-Busse, Lieferverkehr, Fußgänger*innen und
Radfahrer*innen werden die Baustellen passieren können.

Eichhofstraße gesperrt: Im Zuge der umfangreichen Fahrbahndeckenerneuerung der Eckernförder
Straße in Höhe Gutenbergstraße muss nun die Zu- und Ausfahrt der Eichhofstraße von Dienstag, 25. Mai, bis voraussichtlich zum 12. Juli gesperrt werden.

Kanalarbeiten in der Krausstraße: Die Hausanschlusskanäle der Häuser 13,15 und 17 in der Krausstraße sind in die Jahre gekommen und müssen erneuert werden. Deswegen muss
vom 21. Mai bis zum 18. Juni der Bereich voll gesperrt werden.

Mit Beschluss der Ratsversammlung vom Februar 2020 hat die Stadt eine rund 4200 Quadratmeter große Fläche hinter dem Grundstück in der Feldstraße 223 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) erworben. Diese soll nun an eine Wohnungsbaugenossenschaft im Wege eines Erbbaurechtes vergeben werden. Entstehen können dort 35 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau. Die Ausschreibung und das Konzept sind Thema in den kommenden Sitzungen des Ausschusses für Soziales, Wohnen und Gesundheit (27.5.2021) sowie des Bauausschusses.

Aus der Statistik: Im Jahr 2020 wurden 145 Übergriffe auf Mitarbeiter*innen des Grünflächenamts verübt: von Beschimpfung über Bespucken bis zu Bedrohung mit Waffe und sogar körperliche Gewalt. Allerdings wurde in keinem Fall Strafanzeige erstattet. Quelle

Bautätigkeit: Nach Angaben des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein wurden für Kiel im Jahr 2020 für insgesamt 1.517 Wohnungen Baugenehmigungen erteilt. Dies ist der höchste Wert seit mehr als 30 Jahre. Zum Vergleich im Jahr 2018 waren es nur 846. Quelle: Statistische Kurzinfo 424

Der Kieler Frühling 2021 war nass und kalt. Das Foto zeigt den Vinetaplatz im Regen.

Corona: Click & Meet im Einzelhandel

Pressemitteilung der LH Kiel:

Auch wenn in Kiel die Zahlen verhältnismäßig stabil sind, übersteigen sie den Inzidenzrichtwert von 50. Das bedeutete für die Kieler Geschäfte ab dem 5. April Click&Meet. Oberbürgermeister Ulf Kämpfer und Gesundheitsdezernent Gerwin Stöcken wollten eine Sondergenehmigung für Kiel erwirken, damit in den Osterferien auch kein Shopping-Tourismus in umliegende Gemeinden entsteht. Dieser Antrag wurde vom Land abgelehnt. Aber durch Click und Meet ist das Einkaufen trotzdem weiterhin möglich.

Für den Einzelhandel gilt allerdings ab dem 5. April bis einschließlich 11. April (Verlängerungen sind möglich) folgende Regelung:😷Kund*innen dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminreservierung betreten. Die Betreiber*innen haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren und sie haben die Kontaktdaten der Kund*innen zu erheben. Die Betreiber*innen der Verkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wartende Kund*innen vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten.

❗Dies gilt nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).🛒Die Betreiber*innen von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit mehr als zehn Geschäften haben sicherzustellen, dass wartende Kund*innen vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können. Es sind geeignete Maßnahmen zur richtungsweisen Trennung der Besucherströme zu treffen.

🏛️Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen nur nach vorheriger Terminreservierung betreten werden. Die Betreiber*innen haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren.✔️Bei der Terminreservierung genügt es, wenn die Reservierung unmittelbar vor Betreten des Geschäfts oder der Einrichtung erfolgt.Die Allgemeinverfügung wird am Donnerstag, 1. April, unter www.kiel.de/bekanntmachungen eingestellt.

Corona-Schutz in Seniorenheimen bleibt schwierig

Die Gesellschaft ging erste Lockerungsschritte, Geschäfte öffneten, Schulen gingen teilweise wieder in den Präsenzunterricht. Aber wie sieht es in den Seniorenheimen aus? Trotz großer Fortschritte beim Impfen, ist die Lage nicht entspannt. Die Schutzkonzepte sind streng und schwer umzusetzen. “Es gibt leider noch keine Entlastung”, sagt mir ein Heimleiter.

Dieser Artikel ist impressionistisch, stellt keine Umfrage dar. Ich suchte vier ganz unterschiedliche Häuser aus, um einen Eindruck von der Lage zu erhalten.

Die erste Adresse war das AWO Servicehaus Lübscher Baum, das gar kein Heim ist. Die Bewohner*innen wohnen hier zur Miete und können zu sich nach Hause einladen, solange sie sich an die allgemeinen Kontaktbeschränkungen halten. Zur Zeit dürfen sich fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden.

Strenge Regeln in den Seniorenheimen

In den eigentlichen Seniorenheimen gelten gemäß der Landesverordnung strengere Regeln. Die Bewohner*innen bestimmen maximal zwei feste Bezugspersonen, die getrennt von einander besuchen dürfen, wenn sie einen negativen Corona-Schnelltest vorlegen können.

Auf meiner Liste standen drei Senioren-Pflegeheime. Obwohl ich die Erlaubnis hatte, die Auskünfte zu veröffentlichen, fühle ich mich wohler, wenn ich keine Heime namentlich nenne, sondern sie als A, B und C bezeichne. Die Namen der Leiter*innen habe ich geändert.

Alle Einrichtungen sind schon weit mit der Impfung. Die Durchsetzung der Schutzregeln ist dagegen schwierig und stellt eine große Einschränkung für die Bewohner*innen da.

Vor allem das Tragen von Masken schränkt die Kontakte ein. Frau Schönbohm vom “Haus A”: “Besucher würden gerne Essen bringen um eine gemeinsame Mahlzeit einzunehmen.” Wegen der Maskenpflicht ist das nicht möglich. Herr Hahn von “Haus B” berichtet, dass Besucher*innen sich manchmal mit ins Bett legen möchten. Dieses Ansinnen ist auch nicht kompatibel mit den Corona-Schutzregeln. Seine Mitarbeiter*innen sind angehalten, während Besuchszeiten mal zur Kontrolle in die Zimmer zu schauen, um Tee anzubieten. Leider mussten auch Hausverbote ausgesprochen werden.

Konflikte bei der Durchsetzung der Corona-Schutz-Regeln

Insgesamt sind die Kontaktbeschränkungen sehr schwer zu ertragen und auch schwer durchzusetzen. Besucher*innen dringen durch offene Fenster oder durch Hintertüren ein. Herr Hahn konnte von üblen Beleidigungen und sogar von zwei tätlichen Angriffen gegenüber seinen Mitarbeiter*innen berichten! Wöchentlich erhält seine Einrichtung zwei bis fünf Drohbriefe von Anwälten. Das Problem hat sich durch den Fortschritt bei den Impfungen sogar noch verschärft, denn Viele sehen die Notwendigkeit für die im Übrigen gesetzlich vorgeschriebenen Kontaktbeschränkung nicht mehr ein. Herr Hahn: “Wir müssen immer wieder erklären, dass wir durch die Imfpung nur einen gewissen Schutz bekommen, dass man nicht auf der Intensivstation landet.“

Dennoch sind die Impfungen ein großer Fortschritt. Frau Schönbohm blickt mit Entsetzen auf die Zeit vor den Impfungen zurück. In ihrer Einrichtung waren viele Personen an Covid-19 erkrankt und etliche sogar gestorben. Ganz schlimm war die sechs Wochen dauernde Quarantäne, als die Bewohner*innen ihre Zimmer nicht verlassen durften. Jetzt können sie sich wieder frei bewegen, und der Speisesaal ist geöffnet. “Ich sehe wieder ein Lächeln auf den Gesichtern”, sagt die Leiterin.

Die Besucherzeiten werden unterschiedlich gehandhabt von den Heimen auf meiner Liste. Im “Haus A” buchen die Besucher*innen einen Termin für das Besucherhaus, das außerhalb des Hauptgebäudes liegt. Im “Haus B” empfangen die Bewohner*innen ihren Besuch normalerweise in ihren Zimmern, obwohl es auch einen Besuchsraum gibt, der allerdings wenig nachgefragt wird. Im “Haus C” gibt es zum Teil Doppelzimmer, wobei dafür gesorgt wird, dass nur eine Bewohner*in im Raum ist, wenn Besuch kommt.

Die Corona-Schnelltests, die alle Heime verlangen , müssen offizielle Tests sein, wie sie in einer Apotheke oder einem der Schnelltest-Zentren durchgeführt werden. Selbsttests aus dem Supermarkt gehen in diesem Zusammenhang nicht. Die Heime, mit denen ich im Kontakt war, bieten auch die Möglichkeit, sich in der Einrichtung testen zu lassen.

Stress für alle Beteiligten

Mein Fazit: Obwohl ich die Fakten schon kannte, war ich doch ziemlich erschüttert über die geführten Gespräche. Die Bewohner*innen und ihre Besucher sehnen sich nach mehr Kontakten, nach einem Ende von Lebensbedingungen, die einer Gefängnishaft ähneln. Für das Personal bedeutet es auch einen erheblichen Stress, diese Corona-Schutzkonzepte durchzusetzen, zumal ihr Sinn mittlerweile schwer zu vermitteln ist. Erfreulich: Alle Heime sind – von Neuzugängen abgesehen – durchgeimpft, was wenigstens innerhalb der Heime mehr Bewegungsfreiheit erlaubt.

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Corona in Pflegeheimen

Buchhandel und andere Öffnungsschritte

Die Bund-Länder-Konferenz beschloss am Mittwoch eine Abfolge von Öffnungsschritten, immer in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen.

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 28. März 2021 verlängern.

Hier die nächsten möglichen Öffnungsschritte:

Private Zusammenkünfte

Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.

In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Danach wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

In allen Fällen trägt es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl der Haushalte, mit denen solche Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“) oder vor der Zusammenkunft ein Selbsttest von allen Teilnehmenden durchgeführt wird.

Öffnungsschritte im öffentlichen Bereich

Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich:

Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.

Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen -wie bei Kosmetik oder Rasur- nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.

Zugleich werden alle geöffneten Einzelhandelsbereiche die Einhaltung der Kapazitätsgrenzen und Hygienebestimmungen durch strikte Maßnahmen zur Zugangskontrolle und konsequente Umsetzung der Hygienekonzepte sicherstellen.

Dritter Öffnungsschritt

Einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen:

a. Wird in dem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:

• die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm;

• die Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten;

• kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen folgendermaßen verfahren:

Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:

  • Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich.
  • Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besuchern mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest;
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

Fünfter Öffnungsschritt

Der fünfte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat: a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des vierten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere Öffnungen vorsehen:

  • Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich;
  • Kontaktsport in Innenräumen

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach folgendermaßen verfahren: Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem vierten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:

  • die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einer bzw. einem weiteren für jede weiteren 20 qm;
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne Testerfordernis). Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

Die gesamte Pressemitteilung: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1872054/66dba48b5b63d8817615d11edaaed849/2021-03-03-mpk-data.pdf?download=1

(Foto: Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay)