Die Corona-Regeln in SH vom 3.-19. März

Ab Donnerstag, 3. März treten die neuen Corona-Lockerungen in Kraft. Die meisten 2G- und 2G-Plus-Regelungen werden weitgehend durch 3G ersetzt.

Wer also genesen, vollständig geimpft oder negativ getestet ist, hat zu den meisten Bereichen Zutritt. 3G gilt dann etwa in Gaststätten, beim Frisör oder in einer Kultureinrichtung.

Die „Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung“ definiert die vollständige Impfung so: „Als vollständig geimpft gelten gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und Coronavirus-Einreiseverordnung Personen, die noch nicht nachweislich an COVID-19 erkrankt waren und mindestens zwei Impfungen erhalten haben. Dabei muss die letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage zurückliegen. Der Impfnachweis kann auf Papier oder in elektronischer Form erbracht werden.  Als vollständig geimpft gelten außerdem Personen, die an COVID-19 erkrankt waren und mindestens eine Impfdosis erhalten haben. Sie müssen neben der Impfdokumentation nachweisen können, dass sie von einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen sind.“

In vielen Situationen entfällt die Maskenpflicht, etwa bei Familienfeiern in gesonderten Räumen oder bei Versammlungen von bis zu 100 Personen auf festen Plätzen.

In der Diskothek muss zwar keine Maske getragen werden, aber der Zugang unterliegt der 2G-Plus-Regel, von der es hier keine Ausnahmen gibt.

Die wichtigsten Änderungen ab 3. März in einer Pressemitteilung der Landesregierung:

Veranstaltungen

  • innerhalb geschlossener Räume: Bei Veranstaltungen mit (gleichzeitig) bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt 3G. Bei höchstens 100 zeitgleich anwesenden Gästen, die feste Sitz- oder Stehplätze haben, entfällt auch die Maskenpflicht. Bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt 2G. Es sind feste Sitz- oder Stehplätze erforderlich, die zudem gleichmäßig verteilt sein müssen. Die Kapazität nach Abzug der ersten 500 Gäste darf maximal zu 60 Prozent ausgelastet sein. Insgesamt sind innerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 6.000 Gäste zugelassen. Es gilt Maskenpflicht.
  • außerhalb geschlossener Räume: Bei bis zu 500 Gästen gibt es keine Vorgaben. Bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt ebenfalls 2G. Die Kapazität darf nach Abzug der ersten 500 Gäste maximal zu 75 Prozent ausgelastet sein bei gleichmäßiger Verteilung. Insgesamt dürfen grundsätzlich nicht mehr als 25.000 Gäste zeitgleich anwesend sein. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dieser Obergrenze zulassen. Bei mehr als 500 Gästen müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Flohmärkte und Volksfeste mit mehr als 500 Besucherinnen und Besuchern sind unter Auflagen (2G und Maskenpflicht) ebenfalls möglich.

Versammlungen

  • innerhalb geschlossener Räume: Für Versammlungen innerhalb geschlossener Räume gelten die bisherigen Bedingungen (Sitzordnung im Schachbrettmuster und Maskenpflicht). Wenn die Versammlung unter 3G stattfindet, bedarf es keiner Sitzanordnung im Schachbrettmuster. Sind zudem nicht mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf festen Plätzen anwesend, entfällt zusätzlich auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
  • außerhalb geschlossener Räume: Mit mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Diese Regelungen gelten auch für Gottesdienste.

Diskotheken

Für Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen mit vergleichbaren Tanzaktivitäten gilt 2G-Plus – ohne Ausnahmen bei der Testverpflichtung (Personen müssen vollständig geimpft und negativ getestet oder genesen und negativ getestet sein). Mund-Nasen-Bedeckungen müssen von Gästen nicht getragen werden. Die üblichen Schülerbescheinigungen zur Ausnahme von der Testverpflichtung gelten hier nicht.

Hier gilt künftig 3G:

  • in Gaststätten, auf den Verkehrsflächen gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Bei geschlossenen Privatveranstaltungen (z.B. Familienfeiern) in gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben, müssen die Gäste auch außerhalb ihrer festen Plätze keine Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.
  • bei körpernahen Dienstleistungen, ebenso gilt hier Maskenpflicht. Für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen gelten weiterhin keine Vorgaben des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises der Kundinnen und Kunden.
  • in geschlossenen Räumen von Freizeit- und Kultureinrichtungen. Es entfällt die Maskenpflicht, wenn nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher zeitgleich anwesend sind und diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden.
  • innerhalb geschlossener Räume im Sport. Dies gilt ebenso für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.
  • in Beherbergungsbetrieben, Ungeimpfte müssen täglich einen negativen Test vorlegen.
  • bei touristischen Reiseverkehren.

Für außerschulische Bildungsangebote gelten die allgemeinen Veranstaltungsregeln.

Die Verordnung gilt bis einschließlich Samstag, 19. März. Zu den Verordnungen und Erlassen im Wortlaut: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

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