Corona-Auflagen: was ändert sich im Herbst?

Zahlreiche Neuerungen im Umgang mit der Pandemie bedeuten beihnahe eine Rückkehr zur Normalität für die Genesenen und Geimpften. Für die Impfunwilligen wird das Leben komplizierter.

Die Impfzentren schließen Ende September. Danach kann man sich nur noch bei den niedergelassenen Hausärzten impfen lassen.

Die Landesregierung von Schleswig-Holstein hat sich hat sich auf Änderungen der Pandemie-Auflagen verständigt, die ab 20. September gültig sein werden. Die jetzt gültigen Auflagen werden aufgehoben in allen Situationen , in denen die 3G-Regelung gilt. 3G bedeutet genesen, vollständig geimpft oder getestet. Damit entfallen in vielen Bereichen die Maskenpflicht, die Abstandsregel und die Erhebung der Kontaktdaten.

Für Genesene und Geimpfte wird das Leben also fast wieder so wie vor der Pandemie, mit der Ausnahme, dass sie in bestimmten Situationen einen Nachweis vorzeigen müssen. Für Impfunwillige wird die Teilhabe am kulturellen Leben jedoch bald deutlich schwieriger, da sie ab 10. Oktober die Corona-Tests selber bezahlen müssen. Das Angebot kostenloser Bürgertests endet am 10. Oktober. Es ist auch anzunehmen, dass das jetzt bequeme Netz an Teststationen mangels Nachfrage schrumpfen wird.

Hier die Maßnahmen im Detail (Quelle: Pressemitteilung des Landes):

  • Allgemein: Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt. An privaten Zusammenkünften dürfen unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Für nicht Immunisierte gilt jedoch eine Obergrenze von 25 Personen über 14 Jahren innerhalb geschlossener Räume.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in den meisten Innenbereichen aufgehoben, wenn dort die 3G-Regel gilt. In Situationen, in denen ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird weiterhin das Tragen von Masken empfohlen.
  • Die noch bestehenden Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden weitgehend aufgehoben. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Massagestudios), Einrichtungen für Sportausübung (z.B. Fitnessstudios, Schwimmbäder) und touristische Reiseverkehre (z.B. organisierte Busfahrten).
  • Für die einzelnen Bereiche sind folgende Regeln vorgesehen:
  • Die Vorgaben zur Einhaltung der 3G-Regel bleiben in Innenbereichen bestehen. Dies betrifft Veranstaltungen und Feste in Innenbereichen, Innengastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (z.B. Museen), körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (weitere Infos unten), Reiseverkehre zu touristischen Zwecken, Einrichtungen zur Sportausübung
  • Im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleiben die Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen, da hier die 3G-Regel nicht greift.
  • Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und der Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt hierbei die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten. Kinosäle oder Konzerte dürfen also zum Beispiel unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden.
  • In Beherbergungsbetrieben werden die Vorgaben zur wiederholten Testung nach spätestens 72 Stunden gestrichen. Die 3G-Regel bei Aufnahme in ein Hotel o.ä. sowie die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten bleiben bestehen.
  • Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr. Stadien und Veranstaltungshallen können damit wieder voll ausgelastet werden.
  • Die Vorgaben für den Betrieb von Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G-Regel normalisiert. Voraussetzung für einen normalen Betrieb ist, dass ein Hygienekonzept erstellt wird und nicht-immunisierte Teilnehmende maximal 6 Stunden vor Einlass getestet wurden (ein Antigen-Schnelltest ist ausreichend).
  • Die Regelungen für Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen, da die Bewohnerinnen und Bewohner zu den besonders vulnerablen Personengruppen gehören. Für Besucherinnen und Besucher gilt weiterhin die 3G-Regel sowie die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen. 

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