Corona-Auflagen: weitere Lockerungen ab 31. Mai

Zahlreiche Corona-Auflagen werden in Schleswig-Holstein ab 31. Mai gelockert. Das betrifft private Treffen sowie Kultur und Sport.

“Draußen geht mehr als Drinnen”

Ab Montag (31. Mai) dürfen sich drinnen wieder zehn Personen aus zehn Haushalten treffen. Dies gilt auch für die Gastronomie, wo es allerdings innerhalb geschlossener Räume weiterhin eine Testplicht gibt. Auch in den Schulen gibt es neue Regelungen: Ab Montag gilt die Maskenpflicht nur noch in geschlossenen Räumen. Draußen dürfen Schüler:innen ihre Maske abnehmen, sofern sie weiterhin den Mindestabstand einhalten. Grundsätzlich gelte in vielen Bereichen die Faustregel “Draußen geht mehr als Drinnen”, erklärte Günther.

Perspektivplan für Veranstaltungen

“Gerade die Kulturbranche hat während der Pandemie gelitten”, sagte Umweltminister Albrecht. Deswegen seien weitere Öffnungsschritte ein gutes Signal für die Künstler:innen in Schleswig-Holstein. So sind Veranstaltungen ab Ende Mai in Innenbereichen wieder möglich. Voraussetzung: Die Teilnehmenden sind geimpft, genesen oder verfügen über einen Test, der nicht älter als 24 Stunden ist. Für Außenbereiche ist hingegen keine Testpflicht mehr vorgesehen.

Im Einzelnen gilt ab Montag (31. Mai):

  • In Innenräumen dürfen sich wieder bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen.
  • Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze wie Feste und Empfänge können wieder stattfinden – unter Auflagen mit bis zu 25 Personen in Innenräumen und bis zu 50 Personen draußen. Dies gilt auch für Veranstaltungen im privaten Raum, wobei hier geimpfte oder genesene Personen nicht mitgezählt werden.
  • Auch Märkte (Flohmärkte, Messen usw.) sind im Innenbereich wieder möglich – unter Auflagen mit bis zu 125 Personen. Im Außenbereich sind maximal 250 Personen gestattet.
  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen) sind unter Auflagen ebenfalls mit bis zu 250 (Außenbereich) bzw. 125 Personen (Innenbereich) möglich.
  • Möglich wird auch wieder die Chorprobe mit Testpflicht aber ohne Maske.
  • Weitere Öffnungsschritte sind in einem Zwei-Wochen-Rhythmus denkbar, sofern es die epidemiologische Lage zulässt. Bei einer weiterhin positiven Entwicklung sind höhere Teilnehmendenzahlen bei öffentlichen Festen, Märkten und Theateraufführungen bereits Mitte Juni möglich.
  • Außerschulische Bildungsangebote sind auch innerhalb geschlossener Räume wieder möglich. Dazu zählen auch die Angebote von Musikschulen.
  • In Museen und Ausstellungen entfällt die Testpflicht
  • An rituellen Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften können innerhalb geschlossener Räume ab Montag bis zu 125 Personen teilnehmen. Der Gemeindegesang (mit Mund-Nasen-Bedeckung) ist nicht mehr untersagt. An Trauerfeiern und Bestattungen auf Friedhöfen können künftig bis zu 250 Personen teilnehmen (125 im Innenbereich). 
  • Für Sport im Innenraum gilt bei Gruppengrößen von mehr als zehn Erwachsenen eine Testpflicht, bei Kindern und Jugendlichen besteht bis 25 Anwesenden keine Testpflicht. Im Freien sind unabhängig vom Alter bis zu 50 Teilnehmer:innen ohne Testpflicht möglich. Alle Sportanlagen können geöffnet werden, in Schwimmhallen und Fitnessstudios muss jedoch ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Im Amateursport sind im Freien ab Montag wieder Zuschauer:innen zugelassen.
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen können unter Auflagen auch ihre Innenräume öffnen. Die Testpflicht im Außenbereich entfällt, für Innenbereiche bleibt sie bestehen. Die bestehenden Ausnahmen für Bibliotheken und Sonnenstudios werden auf die Museen erweitert.
  • Saunen, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen können unter Auflagen wieder geöffnet werden – sie dürfen aber vorerst nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts genutzt werden.
  • Jugendtreffs und weitere Angebote der Jugendarbeit sowie Jugendfreizeiten erhalten weitergehende Möglichkeiten.
  • Touristische Busreisen sind wieder ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, es gibt jedoch Auflagen. Dazu gehören die Test- und Maskenpflicht.
  • Auch Prostitution ist unter engen Voraussetzungen wieder zugelassen. Dazu zählen Kontaktdatenerfassung, Hygienekonzept und Tests für Freier und Prostituierte. Nicht erlaubt wird die Straßenprostitution in Fahrzeugen.

Darüber hinaus gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Sperrstunde und das Alkohol-Ausschankverbot nach 23 Uhr entfallen.
  • Die Testpflicht für Besucher:innen von Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen, Bibliotheken und Archiven entfällt auch in Innenbereichen. Voraussetzung dafür ist, dass sich nicht mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter in den Räumlichkeiten aufhält. Ab einer Besuchsfläche von mehr als 800 Quadratmeter muss für jede weitere Person mindesten 20 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
  • Mitarbeitende in Gaststättenbereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet (insbesondere in der Bewirtung), müssen spätestens alle 72 Stunden einen negativen Test vorlegen.
  • Maskenpflicht in Fußgängerzonen und an vergleichbaren Orten ist nicht mehr verpflichtend, kann aber von Kreisen und kreisfreien Städten vorgeschrieben werden.

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/II/210530_VO_veroeffentlicht.html

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